Beglaubigungen bestätigen die Echtheit von Unterschriften und Abschriften.

Unterschriftbeglaubigung.

Im Gegensatz zur Beurkundung von Willenserklärungen, bei denen ein Notar die Beteiligten berät und für den rechtlichen Inhalt der Urkunde steht, wird bei einer Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar grundsätzlich nur bestätigt, dass die unterzeichnende Person vor dem Notar unterzeichnet hat und die Identität des Unterzeichners geprüft hat.

Erforderlich dafür ist, dass die Unterschrift entweder in Gegenwart der Notarin getätigt oder durch den Unterzeichner vor der Notarin bestätigt wird. Eine Beglaubigung einer per Telefon anerkannten Unterschrift ist in Deutschland nicht zulässig.

Typische Anwendungsfälle einer Beglaubigung sind:

  • sämtliche Erklärungen gegenüber dem Handels- und Vereinsregister (z.B. Gründung, Änderung im Vorstand/Geschäftsführung, Änderung der Satzung)
  • Erklärungen zur Löschung einer Grundschuld oder einer Hypothek
Falls die beglaubigte Urkunde im Ausland verwendet werden soll, klären Sie bitte im Vorfeld, ob eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation der Urkunde nötig ist. Hierbei beraten wir Sie selbstverständlich gerne und kümmert uns, falls gewünscht, um die Einholung dieser Dokumente.

Beglaubigung von Abschriften.

Ein Notar ist auch zuständig für die Beglaubigung von Abschriften/Fotokopien. Dabei bestätigt die Notarin dann, dass die Kopie mit dem ihm vorliegenden Original übereinstimmt.

Solche Beglaubigungen werden häufig zur Vorlage bei Behörden aber auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens von einem Arbeitgeber verlangt.