Ehe, Partnerschaft & Familie.

Das Familienrecht ist eines der am stärksten emotional belasteten Rechtsgebiete.

Sei es zu Beginn einer Partnerschaft oder bei deren Beendigung: Eine frühzeitige und vorausschauende Beratung kann dabei helfen, Ängsten vor erheblichen finanziellen Verlusten oder dem Verlust des Umgangs- und Sorgerechts für minderjährige Kinder vorzubeugen.

Voraussetzung der Beratung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Die Notarin wird als unparteiischer Berater diese Kenntnis vermitteln und eine vernünftige und ausgewogene Lösung einschließlich der dazugehörigen vertraglichen Regelungen für Sie finden. Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten „rechtlichen Kleid“ für Ihre persönliche Lebenssituation.

Eheverträge.

Vorsorgende Eheverträge

Für Eheverträge hat der Gesetzgeber wegen ihrer herausragenden Bedeutung die notarielle Beurkundung vorgesehen. Einem Notar als unparteiischem Rechtsberater und -gestalter kommt dabei die Aufgabe zu, die Interessen beider Ehegatten gleichermaßen zu erforschen und zu berücksichtigen.

Ein Ehevertrag regelt typischerweise

  • den Güterstand,
  • den Unterhalt
  • und/oder den Versorgungsausgleich.

Aber auch andere Themen können Inhalt eines Ehevertrages sein. Er kann während der Ehe und auch bereits vor der Heirat abgeschlossen werden.

Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner können nach der Eheschließung einen Ehevertrag errichten. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, Lebenspartnerschaftsverträge abzuschließen.

Scheidungsfolgen­vereinbarung

Wird ein Ehevertrag im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung der Ehe geschlossen, spricht man auch von einer Scheidungsfolgen­­­­vereinbarung. Diese enthält dann zumeist auch Regelungen über die Auseinandersetzung des Vermögens der Ehegatten. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und individuell sehr unterschiedlich. Die Notarin als unparteiischer Rechtsberater wird mit beiden Eheleuten eine ausgewogene gemeinsame Lösung erarbeiten. Dies kann den Streit zwischen den Ehegatten vermeiden und den Weg zu einer einvernehmlichen Scheidung ebnen. Hiervon profitieren nicht nur die Ehegatten, sondern auch deren Kinder.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Ein Leben ohne Trauschein ist heute weit verbreitet. Was zuweilen neben den steuerlichen Aspekten vergessen wird: Der Gesetzgeber hält hier für die vielfältigen Fragen des Zusammenlebens keine Regeln bereit. Dies betrifft insbesondere Fragen wie

Lebensgemeinschaften wirtschaften oft wie Ehegatten gemeinsam. Anders als beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt aber bei einer Trennung kein Vermögensausgleich von Gesetzes wegen.

Hier kann es helfen, Investitionen durch die Vereinbarung von Darlehen und ggf. mit einer Grundschuld abzusichern.

Für Ehegatten regelt das Gesetz die Frage des Unterhaltes und des Versorgungsausgleichs. Hierdurch wird insbesondere ein Ehegatte geschützt, der wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder seine Berufstätigkeit zurückgestellt hat.

Mögliche Vereinbarungen in einer notariellen Urkunde nichtehelicher Lebenspartner wären neben Regelungen über den Unterhalt, die Vereinbarung einer Zahlung als Nachteilsausgleich und die Verpflichtung zum Abschluss einer Rentenversicherung zur Absicherung des kinderbetreuenden Partners.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten für den Fall einer Erkrankung des Partners vorsorgen. Hier kann eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht helfen.

Um nach dem gesetzlichen Erbrecht in Deutschland etwas zu erben, muss man mit dem Erblasser verwandt oder verheiratet gewesen sein. Der Lebensgefährte erbt von Gesetzes wegen also nichts.

Gerade die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen daher durch Testament oder Erbvertrag vorsorgen, wenn der Partner etwas nach dem Tod erhalten soll. Hierbei sind die Gestaltungsmöglichkeiten aber auch die steuerlichen Risiken vielfältig und auf die individuellen Lebensverhältnisse anzupassen. So kann der Partner als Erbe eingesetzt werden oder es wird ihm ein Wohnrecht als Vermächtnis zugewandt.

 

Kinder und Adoptionen.

Ein Notar hat im Eltern-Kind-Verhältnis zahlreiche Aufgaben und die Beteiligten in diesem Zusammenhang über die weitreichenden rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu belehren. Hierzu zählen insbesondere:

Sorgeerklärung

Sind die Eltern bei der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet, so können sie durch notarielle Sorgeerklärungen erreichen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ist ein Elternteil nicht mit der gemeinsamen Sorge einverstanden, steht die Alleinsorge für das Kind der Mutter zu.

Adoption

Häufig möchte ein Partner das Kind des anderen Partners adoptieren, sodass beide gemeinsam Eltern des Kindes werden (sog. Stiefkindadoption). Dies ist nur möglich, wenn die Partner miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Möchte ein Paar gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren, ist dies nach derzeitiger Rechtslage nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist. Bei eingetragenen Lebenspartnern ist zwar keine gemeinsame gleichzeitige Adoption möglich, sie können das Kind jedoch durch zwei Einzeladoptionen sukzessive annehmen, was zum gleichen Ergebnis führt. Alternativ können sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und dann das Kind gemeinsam annehmen.

Eine nicht verheiratete Person kann ein Kind grundsätzlich nur allein annehmen.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption ist zwischen der Adoption von Kindern (Minderjährigenadoption) und Erwachsenen (Volljährigenadoption) zu unterscheiden:

Erforderlich für eine Adoption ist immer ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag des Kindes und der Adoptiveltern bzw. des Adoptivelternteils. Im Fall der Stiefkindadoption muss dieser Beurkundung zudem ein Beratungstermin bei der Adoptionsvermittlungsstelle vorangehen.

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Beurkundung des Adoptionsantrages besprechen wir mit Ihnen die Adoptionsvoraussetzungen und teilen Ihnen mit, welche Unterlagen erforderlich sind. Liegen alle Voraussetzungen vor, spricht der Familienrichter die Adoption aus. Das Adoptivkind erwirbt dann die Stellung eines leiblichen Kindes und damit alle Rechte und Pflichten gegenüber seinen Adoptiveltern.

Erforderlich ist auch hier immer ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag des „Adoptivkindes“ und der Adoptiveltern bzw. des Adoptivelternteils. Bei der Stiefkindadoption muss auch der Ehegatte/Lebenspartner des Annehmenden (also der verbleibende Elternteil) zustimmen. Anders als bei der Minderjährigenadoption muss auch der Ehegatte/Lebenspartner des Anzunehmenden (des „Adoptivkindes“) zustimmen, wenn der Anzunehmende verheiratet ist bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebt.

Die Erwachsenenadoption hat grundsätzlich nur „schwache“ Wirkungen, kann jedoch ausnahmsweise auf Antrag auch „starke“ Wirkungen (so, wie bei einer Minderjährigenadoption) haben. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das „Adoptivkind“ bereits als minderjähriges Kind mit dem Annehmenden zusammengelebt hat oder es sich um eine Stiefkindadoption handelt.

 

Zur Vorbereitung Ihrer Adoption teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anzunehmenden (des Adoptivkindes)
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der leiblichen Eltern
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des/der Annehmenden (der Adoptivmutter und/oder des Adoptivvaters)
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum etwaiger (auch geschiedener) Ehepartner von Annehmenden und Anzunehmendem
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum aller etwaiger Kinder von Annehmenden und Anzunehmendem
  • Bei Erwachsenen-Adoption: Darstellung der gemeinsamen Lebensgeschichte von Annehmenden und Anzunehmenden, aus der sich das Eltern-Kind-Verhältnis ergibt

Für beide Arten der Adoption sind außerdem für das Adoptionsverfahren beim Familiengericht folgende Unterlagen erforderlich. Bitte beschaffen Sie diese Urkunden möglichst schon vor dem Beurkundungstermin, damit Sie diese Unterlagen dann ohne Verzögerung an das Familiengericht übersenden können.

Vom Annehmenden (der Adoptivmutter / dem Adoptivvater) sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
  • Meldebescheinigung
  • Ärztliches Attest
  • Polizeiliches Führungszeugnis

Vom Anzunehmenden (Adoptivkind) sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
  • Meldebescheinigung
  • Ärztliches Attest

 

Weitere Informationen zu den vorstehend genannten Rubriken finden Sie jeweils auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter der Rubrik „Themen“.