Vereine.

Gründung und Veränderungen.

Wir begleiten große und kleine Vereine bei der Gründung, Registrierung im Register und bei allen Strukturänderungen und Anmeldungen zum Vereinsregister. Viele Fragen zum Vereinsrecht finden Sie im Leitfaden des Bundesjustizministerium beantwortet, den Sie hier > BMJV | Publikationen Suche | Leitfaden zum Vereinsrecht, herunter laden können. Die wichtigsten Punkte sind zudem nachfolgend für Sie zusammengefasst, Muster finden Sie hier.

Gründung eines Vereins

Zur Gründung eines Vereins, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, brauchen Sie zunächst eine Vereinssatzung.

Die Satzung muss einen bestimmten gesetzlichen Mindestinhalt haben (Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins, sowie dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll) und darüber hinaus auch Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands sowie über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Fassung der Beschlüsse.

Zweckmäßiger Inhalt der Satzung

Soll der Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, muss die Satzung weitere Vorgaben einhalten. In diesem Fall stimmen Sie den Text der Satzung am besten zuvor mit dem Finanzamt ab.

Wenn der Text der Satzung feststeht, wird eine Gründungsversammlung abgehalten, in der die Satzung festgestellt und der Vorstand bestellt wird. Darüber ist ein Protokoll zu errichten und zu unterschreiben. Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

Der Verein ist durch eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern zum Vereinsregister anzumelden. Die Eintragung erfordert eine notariell beglaubigte Anmeldung, ohne Notar ist daher eine Eintragung nicht möglich! Die Notarin fertigt diese Anmeldung und leitet sie auf Wunsch an das zuständige Registergericht weiter.

Bei der Anmeldung muss eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls der Gründungsversammlung mit dem Beschluss über die Bestellung des Vorstands und eine Abschrift der Vereinssatzung (mit den Unterschriften von sieben Gründungsmitgliedern und Angabe des Tages der Errichtung) beigefügt werden. Zur Vorbereitung der Vereinsregisteranmeldung benötigen wir von Ihnen diese Unterlagen und die vollständigen Personalien (Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift) aller Vorstandsmitglieder und deren konkrete Vertretungsregelung.

Vorstand im Sinne des Gesetzes ist nur jemand, der den Verein nach außen vertreten kann.

Veränderungen beim eingetragenen Verein

Jede spätere Veränderung hinsichtlich der (vertretungsberechtigten) Vorstandsmitglieder ist ebenfalls in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Ebenso jede Satzungsänderung, die Auflösung und die Beendigung des Vereins.

Veränderungen im Vereinsregister

Anzumelden ist das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand, die Änderung seines Namens oder Wohnortes oder die Übernahme einer anderen Vorstandsfunktion, weiterhin wenn jemand neu in den Vorstand gewählt wird und auch wenn aufgrund einer Satzungsänderung sich die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder ändert. Die Bestätigung eines Vorstandsmitglieds in seinem bisherigen Amt ist nicht anzumelden. Veränderungen bei nicht vertretungsberechtigten Personen sind nie anzumelden.

Änderungen im Vorstand

Eine derartige Änderung kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn bei Einberufung der Mitgliederversammlung der Inhalt der zu beschließenden Satzungsänderung konkret angekündigt wurde (am besten mit dem vollen zu beschließenden Wortlaut).

Achtung: hierbei genügt die alleinige Angabe „Satzungsänderung“ als Tagesordnungspunkt nicht. Wenn Sie das nicht beachtet haben, brauchen Sie die Änderung gar nicht erst zum Vereinsregister anzumelden. Berufen Sie lieber gleich noch mal eine neue Mitgliederversammlung mit ordnungsgemäßer Ankündigung des Inhalts der zu beschließenden Satzungsänderung ein. Das spart viel Schriftwechsel mit dem Vereinsregister.

Wurde die Satzungsänderung ordnungsgemäß beschlossen, ist sie vom Vorstand in notariell beglaubigter Form zum Vereinsregister anzumelden. Hierbei sind Abschriften der Einladung zur Mitgliederversammlung und des unterzeichneten Protokolls über den Beschluss der Mitgliederversammlung sowie der vollständige Text der nunmehr gültigen Satzung (mit Angabe des Tages, an dem die letzte Änderung beschlossen wurde) beizufügen.

Änderungen der Satzung

Auch hier ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung wiederum nur möglich, wenn dieser Beschlussgegenstand bei Einberufung der Mitgliederversammlung konkret angekündigt wurde.

Im Zusammenhang mit der Auflösung sollte zugleich beschlossen werden, wer den Verein in der Abwicklungsphase als Liquidator vertritt und wie die Vertretungsberechtigung geregelt ist. Wenn dazu nichts beschlossen wird, erfolgt die Abwicklung des Vereins durch die bisherigen Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, die dann aber in der Regel nur noch alle gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Hat der Verein viele Vorstandsmitglieder, kann so eine gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung sehr unpraktisch sein.

Die Auflösung und die Liquidatoren sind von den Liquidatoren in notariell beglaubigter Form zum Vereinsregister anzumelden.

Es sind Abschriften der Einladung zur Mitgliederversammlung und des unterzeichneten Protokolls über den Beschluss der Mitgliederversammlung beizufügen.

Die Auflösung ist von den Liquidatoren außerdem öffentlich bekannt zu machen. Nach Beendigung des Abwicklungsverfahrens wird der Verein zuletzt noch nach öffentlich beglaubigter Anmeldung durch die Liquidatoren aus dem Vereinsregister gelöscht.

Auflösung eines Vereins

 

Muster sowie weiterführende Informationen und Erläuterungen:

Merkblatt für die Gründung des Vereins (sachsen-anhalt.de)
Mustersatzung für gemeinnützige Vereine (sachsen-anhalt.de)
Merkblatt für eingetragene Vereine (sachsen-anhalt.de)
Musterprotokoll (sachsen-anhalt.de)
Merkblatt für die Auflösung und Liquidation eines Vereins (sachsen-anhalt.de)